Zum Hauptinhalt springen

Kursangebot zur Ausbildung als Tagesmutter/Tagesvater

Zeitraum: Sa. 23.9.2023 – Do. 25.01.2024
Orientierungsgespräch zwischen 05.02.2024 und 07.02.2024

Sa. 23.09.2023    09:00 – 14:15 Uhr    6 UE
Do. 28.09.2023    15:00 – 18:00 Uhr    4 UE
Sa. 14.10.2023    09:00 – 14:15 Uhr    6 UE
Do. 19.10.2023    15:00 – 18:00 Uhr    4 UE
Sa. 11.11.2023    09:00 – 14:15 Uhr    6 UE
Do. 23.11.2023    15:00 – 18:00 Uhr    4 UE
Sa. 02.12.2023    09:00 – 14:15 Uhr    6 UE
Do. 11.01.2024    15:00 – 18:00 Uhr    4 UE
Sa. 20.01.2024    09:00 – 14:15 Uhr    6 UE
Do. 25.01.2024    15:00 – 18:00 Uhr    4 UE
05. - 07.02.2024
(nach Bedarf)    Orientierungsgespräche /Kolloquium    -

Veranstaltungsort: Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Erbstetter Straße 58, Backnang
Interessiert? Dann schnell bei uns im Verein melden unter info@tamue.de oder 07182/805887-0. Anmeldeschluss ist am 31. Juli 2023.
Eine Mindestteilnehmer*innenzahl gibt es nicht.
Die Informationsveranstaltungen für künftige Kindertagespflegepersonen finden am Dienstag, den 16.05.2023 17 – 18 Uhr und am Dienstag, 04.07.2023 17 – 18 Uhr in digitaler Form statt. Anmeldungen bitte ebenfalls an kindertagesbetreuung@rems-murr-kreis.de.
Der nächste Kursteil 1 wird voraussichtlich im Februar 2024 beginnen. Eine Terminplanung hierzu erhalten Sie zeitnah.
Kurs 2 startet vermutlich im April/Mai 2024 und findet vermutlich online statt.

 

Erhöhung der laufenden Geldleistung

das Jugendamt Rems-Murr informiert:

Rückwirkend ab dem 01.01.2023 beträgt die laufende Geldleistung pro Kind und pro Stunde 7,50 EUR.

Der Jugendhilfeausschuss Rems-Murr-Kreis hat in seiner Sitzumg vom 27.03.2022 entschieden, die Empfehlungen des Landkreistags, Städtetag und KVJS im Sinne von § 8b Absatz 2 Satz 2 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) rückwirkend ab dem 01.01.2023 zu übernehmen.

Als Freiwilligkeitsleistung des Landkreises und zur Wertschätzung der wichtigen Arbeit unserer Kindertagespflegepersonen, gilt die Erhöhung für Kinder aller Altersklassen und nicht nur im U3 Bereich.

Info für Tagespflegepersonen:

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Neuberechnung von rund 1000 Pflegegeldbescheiden etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Der Fachbereich Kinderbetreuungskosten ist sehr um eine schnelle Abwicklung bemüht. Telefonische Nachfragen nach dem aktuellen Stand verzögern die Abarbeitung.

Die Bescheide werden pro Kind neuberechnet und zugesandt, so dass Sie versetzt und an unterschiedlichen Tagen Post, sowie Nachzahlungen erhalten werden.

Das Merkblatt Kindertagespflege (PDF-Datei) wurde an die Erhöhung angepasst und grundlegend aktualisiert.

29.03.2023/re

Formulare des Jugendamtes sind jetzt online ausfüllbar

Seit diesem jahr sind die Antragsformulare auf der Seite des Kreisjugendamtes am Rechner ausfüllbar. Der aktuelle Link:

https://www.rems-murr-kreis.de/jugend-gesundheit-und-soziales/kreisjugendamt/kindertagespflege

Corona

>>Update 13.04.2022 Ab 14. April endet die Testpflicht in Kindergärten und der Kindertagespflege.

Auslaufen der CoronaVO Kita und Regelungen ab dem 14. April 2022
Mit Ablauf des 13. April 2022 tritt die Corona-Verordnung Kita (CoronaVO Kita) außer Kraft. Dazu informiert das Kultusministerium über die Änderungen, die ab dem 14. April 2022 gelten, wie folgt:

1. Testpflicht
Die Testpflicht, wie sie aktuell noch in der CoronaVO Kita geregelt ist, entfällt. Der Zugang zur Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle ist daher ab dem 14. April 2022 wieder ohne vorherige Testung  oder Testnachweis möglich. Ausdrücklich weist das Ministerium der heutigen Austauschrunde mündlich darauf hin, dass etwaige Testangebote (z.B. in den Einrichtungen oder für Zuhause) von Seiten des Landes nicht mehr weiter finanziert werden. Ebenso sei der Einsatz noch vorhandener Testkits nach Ostern nicht vorgesehen. Zum Umgang mit den in Einrichtungen noch vorhandenen Tests, die im Rahmen der Testpflicht über das Land finanziert sind, will das Kultusministerium gesondert informieren.
 
2. Hygieneempfehlungen
Mit dem Außerkrafttreten der CoronaVO Kita entfallen formal auch die in § 1 Absatz 2 enthaltenen Empfehlungen (z.B. zum Lüften, Tragen einer Maske usw.). Nach wie vor ist es aber wichtig, dass bezogen auf die Pandemiesituation umsichtig und verantwortlich gehandelt wird. Die Empfehlungen gelten daher weiter fort und ergeben sich allgemein auch aus § 2 der Corona-Verordnung des Landes, wonach
o    die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen,
o    eine ausreichende Hygiene,
o    das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und
o    das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen generell empfohlen werden.<<

 

>> Update 04.04.2022 Die CoronaVO Kita wurde am 01.04.22 angepasst. Hier finden Sie die offizielle Verordnung als Anlage. <<

>>Update 16.02.2022 Zusammengefasste Infos zur neuen Verordnung der Stadt Welzheim.
Die aktuelle Änderungen durch die geänderte der Corona-Verordnung Kita sind: 

  • Von der Testpflicht ausgenommen sind nun alle quarantänebefreiten Personen (Definition geht aus der CoronaVO Absonderung hervor. Neu quarantänebefreit sind Personen, die genesen sind, im Zeitraum von 28 Tagen bis max. 90 Tagen nach positivem PCR-Test sowie zweifach geimpfte Personen im Zeitraum von 15 Tagen bis max. 90 Tage nach der 2. Impfung.).
  • Die Nachtestung nach positivem Test ist nun auch mittels Schnelltest (unter Beachtung der AbsonderungsVO: 7-Tage-Frist) zulässig.

Die Testpflicht an 5 aufeinanderfolgenden Kita-Tagen nach Auftreten eines Coronafalls in einer Einrichtung ergibt sich aus der CoronaVO Absonderung (§5) und geht nicht aus der CoronaVO Kita hervor.  Auch bei der Testpflicht an 5 aufeinanderfolgenden Tagen gibt es eine Ausnahme für quarantänebefreite Personen/Kinder. <<

 


>>Update 19.01.2022 Um uns und Sie zu schützen benötigen ab sofort alle Besucher*innen unserer Geschäftsstelle (sofern Sie keine Boosterimpfung haben) einen offiziellen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist. Für geboosterte Personen empfehlen wir, vor dem Besuch, einen Schnelltest Zuhause zu machen. (Dies gilt nicht für Lieferanten, Brief- und Paketzusteller oder Personen die nur etwas abgeben möchten). Außerdem gilt für alle Personen ab 18 Jahren das tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbares. <<


>> Update 13.01.2022 Hier finden Sie eine Übersicht der häufigsten Fragen und Antworten (FAQ) zum Kitabetrieb unter Pandemiebedingungen. <<


>> Update 12.01.2022 Übersicht aktuelle Corona Regel auf einen Blick <<


>> Update 10.01.2022 Ab sofortunterliegt auch das Personal/Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege einer täglichen Testpflicht an jedem Präsenztag, sofern die Person keine Boosterimpfung erhalten hat! 

Die hierzu erforderlichen Tests können wir über die Stadt Welzheim beziehen. Das Land Baden-Württemberg übernimmt hier die Kosten. Für alle anderen Tagespflegepersonen werden wir zur freiwilligen Testung 2 Tests/Woche bestellen. 

Achtung: Bitte dokumentieren Sie die durchgeführten Tests, wenn Sie der Testpflicht unterliegen (Nachweispflicht).

Nachfolgend finden Sie alle neuen Informationen zu Testpflicht, Zutritts- und Teilnahmeverbot, Testpflicht für Eltern… und Testpflicht nach einer Absonderung. Bitte lesen Sie sich diese Informationen sorgfältig durch:

- Hier finden Sie alle Informationen zur Testpflicht in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen.
- Hier finden Sie eine Übersicht zur Absonderungspflicht von positiv getesteten Personen, Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen.
- Hier finden Sie den Handlungsleitfaden zum Kontaktpersonenmanagement und Umgang mit SARS-CoV-2 positiven Fällen in Schulen und der Kindertagesbetreuung.


>>Update 07.01.2022  Testpflicht für Kinder ab dem ersten Lebensjahr

  • Einführung eines verpflichtenden Testangebots und einer Testpflicht für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle besuchen. Sie umfasst in jeder Woche entweder drei Schnelltests oder zwei PCR-Tests. Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind hiervon ausgenommen.
  • Sofern nach der Entscheidung des Trägers die Testungen nicht in der Einrichtung vorgenommen werden, erhalten die Eltern die Schnelltests zur Durchführung im häuslichen Bereich. Das negative Testergebnis  muss in diesem Fall von den Eltern jeweils bestätigt werden. 
  • Von dem Testangebot und der Testpflicht ausgenommen sind vollständig gegen COVID-19 geimpfte oder genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.

    Hier finden Sie die aktuelle Corona-Verordnung Kita des Kultusministeriums<<

 

Notbetreuung

>> Update 13.05.2021 Inzidenz fünf Mal unter 165: Schulen und Kitas können am Montag, 17. Mai, wieder öffnen. Hier finden Sie die offizielle Pressemitteilung dazu

>> Update 12.05.2021 Da die Zahlen im Landkreis stetig sinken, können wir wieder in einen Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen starten.
Derzeit gehen wir davon aus, dass unser Landrat für Montag, den 17.5. die Öffnung von Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege genehmigen wird. Da unsere Geschäftsstelle am Freitag geschlossen ist, bitten wir Sie darum, sich an den Informationen auf der Homepage des Landratsamtes zu orientieren und Absprachen zum Betreuungsstart mit Ihrer Tagesmutter/Tagesvater zu treffen. <<

Nach wie sind folgende Hygienevorschriften zu beachten:

•    Die Bring-und Abholsituation muss einzeln, zügig und mit Maske erfolgen, am besten außerhalb der Betreuungsräume.
•    Die Tagespflegestellen haben von uns Testkits für die Tageskinder erhalten, die nicht an anderer Stelle (Kita/Schule) getestet werden.
      Wir bitten alle Eltern darum, diese Testkits zu nutzen, um symptomfreie Infektionen frühzeitig zu erkennen.
•    Kinder mit den bekannten Symptomen dürfen die Tagespflegestelle nicht besuchen.
•    Tagespflegepersonen können von uns einen Berechtigungsschein für eine Impfung erhalten.
 


Seit Mittwoch 21.04.2021 liegt die Inzidenz in unserem Landkreis wieder über 200. Daher müssen wir aktuell davon ausgehen, dass ab der kommenden Woche, 26.04.2021 die Kindertagespflege geschlossen wird und das bewährte System Notbetreuung greift. Der Landrat hat hierzu ein Empfehlungsschreiben herausgegeben. Bitte beachten Sie über das Wochenende hierzu auch die Informationen auf der Homepage unseres Landkreises.

Oberstes Ziel ist es erneut Kontakte zu reduzieren, um die aktuellen Infektionszahlen zu senken. Diesem Ziel sollten wir uns alle miteinander verschreiben und einen Beitrag leisten, dass wir bald wieder einen normaleren Alltag gestalten können.

Trotz aller Anstrengungen wird es Eltern geben, die in den Zeiten des Lockdown arbeiten müssen und die Betreuung ihrer Kinder nicht selbst übernehmen können. Für diese Eltern wird es wieder die Möglichkeit der Notbetreuung geben.
 

Welche Vorraussetzungen sind nötig um eine Notbetreuung zu beantragen?

  1. Beide Elternteile müssen berufstätig sein und nachweisen, dass entweder in Präsenz oder im Homeoffice arbeiten müssen und unabkömmlich sind.
  2. Der Nachweis muss in Form einer Arbeitgeberbescheinigung erbracht werden.
  3. Die Eltern bezahlen für die Notbetreuung einen Elternbeitrag, der sich am in Anspruch genommenen Bedarf orientiert (siehe Kostenbeitragstabelle des Jugendamts)

 

Wie beantrage ich eine Notbetreuung für mein Kind?

  1. Geben Sie Ihrer Tagesmutter/Tagesvater Bescheid, ob sie Notbetreuung in Anspruch nehmen werden (bitte beachten Sie hierfür die Voraussetzungen)
  2. Drucken Sie sich das Antragsformular aus und füllen es aus.
  3. Lassen sie sich vom Arbeitgeber eine Bescheinigung über Ihre Unabkömmlichkeit geben.
  4. Bringen Sie alle Unterlagen bei uns in der Geschäftsstelle in Welzheim vorbei, damit wir sie prüfen, stempeln und genehmigen können.
  5. Sie bekommen, soweit schlüssig, von uns eine mündliche Zusage (nur bei laufenden Betreuungsverhältnissen!)und erhalten keinen Bescheid mehr vom Landratsamt!
  6. Sollten Sie zusätzlich Bedarf an mehr Betreuungsstunden, füllen Sie bitte folgendes Formular Antrag auf zusätzliche Betreuungsstunden aus.

    Achtung: Für Kinderfrauen gibt es keine Änderungen bezüglich der Anstellung.
     

Muss ich erneut einen Antrag ausfüllen, wenn die Notbetreuung im letzten Lockdown genehmigt wurde?

  1. Ja, es muss erneut ein Antrag auf Notbetreuung gestellt werden.
  2. Sollte sich an Ihrer privaten Situation nichts geändert haben, d.h. beide Elternteile arbeiten in der gleichen Firma mit dem gleichen Stundenumpfang, müssen Sie nur den Antrag erneut ausfüllen und unterschrieben bei uns abgeben.
    Bitte dazu bei Punkt 2 & 3 im Antrag das jeweilige Kreuz setzen.
  3. Die Arbeitgeberbescheinigung müssen Sie nicht erneut abgeben.
  4. Sollten Sie zusätzlich Bedarf an mehr Betreuungsstunden haben, füllen Sie bitte folgendes Formular Antrag auf zusätzliche Betreuungsstunden aus.

 

Sollten Sie dennoch weitere Fragen haben, können Sie sich gerne zu den gewohnten Öffnungszeiten in unserer Geschäftstelle melden.
Telefonisch unter 07182/805887-0 oder per Mail info@tamue.de