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Der Gesetzgeber fördert 3 Formen der Kindertagespflege

Im Haushalt der Tagespflegeperson

Eine Tagespflegeperson betreut tagsüber bei sich zu Hause fremde Kinder. Sie hat Freude daran, Kinder zu fördern und sie in ihrer Entwicklung zu begleiten. Sie arbeitet mit den Eltern in allen Fragen der Erziehung zusammen. Sie kann maximal 5 Tageskinder im Alter von 0 bis 14 Jahren gleichzeitig betreuen. Die Tagespflegeperson arbeitet auf selbständiger Basis mit Pflegeerlaubnis.

Ein Betreuungsverhältnis kann von stundenweiser Betreuung bis hin zur Ganztagsbetreuung, über einen längeren Zeitraum stattfinden. Verbindlichkeit und Verlässlichkeit sind in der Kindertagespflege besonders wichtig.

Die Tagespflegeperson wird vom Jugendamt bezahlt. Die Eltern zahlen einen Kostenbeitrag an das Jugendamt.

Im Haushalt der Eltern

Eine Tagespflegeperson betreut Tageskinder im Haushalt der Familie. Gängig hierfür ist der Begriff „Kinderfrau“.

Sie wird von den Eltern angestellt und ist weisungsgebunden. Auch diese Form der Kindertagespflege wird vom Jugendamt bezuschusst.

Vor der Anstellung einer Kinderfrau (Sorgeberechtigte werden Arbeitgeber) empfehlen wir dringend, die Kontaktaufnahme mit einem Steuerberaterbüro.

Genauere Informationen zum Thema Kinderfrau finden Sie im Handbuch Kinderfrau. (Stand 02/2019)

Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen (TigeR)

Hier schließen sich meist zwei Tagespflegepersonen zusammen, um dann in kindgerechten Räumlichkeiten, die sich außerhalb der eigenen Wohnung befinden, Kinder zu betreuen.

In unserem Verein kann Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen, nur in enger Kooperation mit den Kommunen stattfinden.

TigeR Welzheim

Die Fachberaterinnen des Tagesmüttervereins beraten die Eltern in einem persönlichen Gespräch zu allen Themen rund um die Kindertagespflege. Diese Beratung ist kostenfrei und unabhängig von der Mitgliedschaft in einem Tageselternverein.